BERLIN, 6. November 2026 – Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, den Internationalen Strafgerichtshof gegen die Folgen amerikanischer Sanktionen abzusichern. Nach dem am Donnerstag angenommenen Antrag von CDU/CSU und SPD sollen unter anderem Zahlungswege, technische Infrastruktur und unverzichtbare Dienstleistungen geschützt werden. Die Regierung verweist auf bereits geleistete Hilfe. Offen bleibt jedoch, wie der Gerichtshof in Den Haag dauerhaft arbeitsfähig bleiben soll, wenn eine zentrale amerikanische Ausnahmegenehmigung im April ausläuft.
Die Koalitionsfraktionen setzten ihre Vorlage gegen die Stimmen von AfD, Grünen und Linken durch. Eigene Schutzanträge der Grünen und der Linken fanden keine Mehrheit. Der Streit betrifft dabei auch die Wahl der Mittel: Während die Koalition konkrete Schutzbereiche benennt und zugleich auf Gespräche mit Washington setzt, verlangen die beiden Oppositionsfraktionen verbindlichere europäische Vorkehrungen gegen die Auswirkungen der US-Maßnahmen.
Union und SPD bezeichnen die Sanktionen als »Angriff auf die Unabhängigkeit und Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs«. Die Bundesregierung soll sich für ihre Aufhebung einsetzen und gemeinsam mit Partnerstaaten die weitere Arbeit des Gerichts sichern. Die Forderungen stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein veröffentlichter, umfassender Umsetzungsplan für die genannten Bereiche ist mit dem Beschluss noch nicht verbunden.
Außenminister Johann Wadephul hatte bereits am Mittwoch im Bundestag erklärt: »Wir tun alles dafür, dass die Arbeitsfähigkeit des IStGH gesichert ist«. Die Bundesregierung habe praktische Maßnahmen ergriffen. Es gebe derzeit keine Anzeichen für eine bevorstehende Unterbrechung der Gerichtsarbeit, sagte der CDU-Politiker laut Plenarprotokoll. Einzelheiten zu den Maßnahmen nannte er in dieser Antwort nicht.
Auch der Grünen-Abgeordnete Boris Mijatović erkannte die Unterstützung an. Er dankte Wadephul und dem Auswärtigen Amt für »tatkräftige Unterstützung technischer Art«. Zugleich verlangte er zusätzliche politische Schritte, um etwa einen vorsorglichen Rückzug von Banken und Versicherungen zu verhindern. Wadephul verwies auf technische Hilfe und Gespräche mit der amerikanischen Seite.
Damit steht dem Bild eines unmittelbar bevorstehenden Stillstands die öffentliche Einschätzung der Bundesregierung entgegen. Die Aussagen lassen allerdings nicht erkennen, welche einzelnen Zahlungswege und technischen Dienste bereits dauerhaft gesichert sind. Ebenso wenig enthalten sie eine unabhängige Prüfung der gesamten Infrastruktur des Gerichts.
Die USA hatten den Strafgerichtshof am 9. Oktober als Institution auf ihre Sanktionsliste gesetzt. Zuvor waren bereits einzelne Angehörige des Gerichts mit amerikanischen Maßnahmen belegt worden. Mit der institutionellen Listung verschärfte Washington den Druck auf eine Einrichtung, die zur Erfüllung ihres Mandats auf internationale Finanzverbindungen, Dienstleister und die Zusammenarbeit von Staaten angewiesen ist.
Grundlage ist eine Verfügung von Präsident Donald Trump vom Februar 2025. Darin wirft die US-Regierung dem Gericht unrechtmäßiges Vorgehen gegen Amerikaner und Angehörige verbündeter Staaten vor. Sie verweist insbesondere auf die Haftbefehle gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und den früheren Verteidigungsminister Joav Gallant. Die USA und Israel gehören dem Römischen Statut, der Vertragsgrundlage des Gerichts, nicht an.
Die Verfügung sieht Vermögenssperren im amerikanischen Zuständigkeitsbereich vor und ermöglicht Sanktionen gegen bestimmte ausländische Unterstützer erfasster Aktivitäten oder Personen. Daraus ergibt sich kein unterschiedsloses weltweites Verbot aller Geschäftsbeziehungen zum Gerichtshof. Für die praktische Reichweite sind unter anderem die beteiligten Personen, ein möglicher US-Bezug und geltende Ausnahmegenehmigungen entscheidend.
Für international tätige Unternehmen können dennoch erhebliche Unsicherheiten entstehen. Banken und andere Anbieter müssen mögliche Folgen für ihr amerikanisches Geschäft berücksichtigen. Der politische Streit dreht sich deshalb auch um die Gefahr, dass Unternehmen Leistungen vorsorglich einstellen, obwohl diese weiterhin zulässig wären. Ob ein bestimmter Anbieter tatsächlich eine Zahlung verweigert oder einen Vertrag beendet, muss allerdings im Einzelfall belegt werden.
Persönliche Folgen früherer Sanktionen schildert ein Bericht des Rechtsausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom September. Auf Grundlage von Gesprächen mit Gerichtsvertretern beschreibt er geschlossene Bankkonten, verweigerte Überweisungen und vorsorgliche Gehaltsvorauszahlungen. Diese Darstellung stammt aus der Zeit vor der institutionellen Listung im Oktober. Sie belegt daher keine seitdem neu entstandenen Betriebsausfälle, zeigt aber die Belastung betroffener Beschäftigter.
Gleichzeitig mit der Listung des Gerichtshofs erteilte die amerikanische Sanktionsbehörde OFAC vier Generallizenzen. Die für den laufenden Betrieb besonders wichtige Lizenz 13 erlaubt näher bestimmte Transaktionen zur Aufrechterhaltung oder Abwicklung von Geschäften bis zum 7. April 2027. Dazu zählen Beiträge der Vertragsstaaten, Gehälter, Krankenversicherung, Miete und laufende Dienstleistungen.
Für solche genehmigten Vorgänge dürfen auch gesperrte Konten des Gerichtshofs genutzt werden. Die Ausnahme stellt jedoch nicht automatisch sämtliche Geschäfte mit anderen, gesondert sanktionierten Personen frei. Damit bleibt die persönliche Lage gelisteter Gerichtsangehöriger von der Frage zu unterscheiden, welche Zahlungen an die Institution zulässig sind.
Für die technische Versorgung gilt eine weitere wichtige Unterscheidung. Lizenz 14 erlaubt bestimmte Telekommunikations- und Softwareleistungen, darunter Cloud-Dienste, Cybersicherheitslösungen sowie Programme zur Datensicherung und Wiederherstellung. Sie enthält kein festes Ablaufdatum. Auch die gesonderten Lizenzen für Pensionszahlungen und bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Inhaftierten sind nach Angaben der EU-Kommission zeitlich nicht befristet.
Der April-Termin bedeutet deshalb keinen automatischen Abbruch sämtlicher IT-Dienste. Eine amerikanische Erlaubnis garantiert allerdings auch nicht, dass jeder benötigte Anbieter seine Leistungen tatsächlich fortsetzt. Die Ausnahmen schaffen rechtlichen Spielraum; die verlässliche Versorgung hängt zusätzlich von Verträgen, Zahlungsabwicklung und der Bereitschaft der Dienstleister ab.
Brüssel hat Unternehmen ausdrücklich zur Fortsetzung ihrer Leistungen aufgefordert. In einer Mitteilung vom 23. Oktober erklärte die EU-Kommission, Anbieter sollten den Gerichtshof unter Berücksichtigung der amerikanischen Genehmigungen weiter wie bisher versorgen. Dies betreffe auch laufende oder erneuerte Aktivitäten und bestehende Zahlungspraktiken, soweit sie für die vollständige Erfüllung seines Mandats erforderlich seien.
Ausdrücklich nennt die Kommission SEPA-Zahlungen über europäische Infrastruktur. Zugleich kündigt sie weitere diplomatische Bemühungen gemeinsam mit Mitgliedstaaten und anderen Partnern an, um eine Rücknahme der Sanktionen zu erreichen. Die Mitteilung erläutert den Handlungsspielraum europäischer Unternehmen. Sie enthält jedoch keine Garantie für die Abwicklung jeder einzelnen Transaktion.
Die Grünen wollen die Absicherung deshalb von befristeten amerikanischen Genehmigungen unabhängiger machen. Ihr abgelehnter Antrag fordert unter anderem, die einschlägigen US-Sanktionen in den Anhang der europäischen Blocking-Verordnung aufzunehmen. Hinzukommen sollen Maßnahmen für Banken und Dienstleister sowie eine Prüfung von Regeln gegen übermäßige Sanktionsbefolgung und vorsorgliche Geschäftsabbrüche.
Die Linke verlangt ebenfalls eine Erweiterung dieses europäischen Instruments. Darüber hinaus fordert sie zusätzliche finanzielle und personelle Unterstützung sowie Anwendungshinweise unter Beteiligung der Finanzaufsicht BaFin und der Bundesbank. Beide Fraktionen wollen damit stärker festlegen, wie der Schutz praktisch organisiert werden soll. Ihre Ablehnung des Koalitionsantrags bedeutet insofern keine grundsätzliche Absage an die Unterstützung des Gerichts.
Die Blocking-Verordnung soll europäische Unternehmen vor den Auswirkungen bestimmter Gesetze aus Drittstaaten schützen. Sie untersagt grundsätzlich die Befolgung der in ihrem Anhang aufgeführten Vorschriften und eröffnet Möglichkeiten zum Schadensersatz. Nach der aktuellen Übersicht der EU-Kommission umfasst dieser Anhang amerikanische Maßnahmen zu Kuba und Iran. Die Sanktionen gegen den Strafgerichtshof werden davon bislang nicht automatisch erfasst.
Eine Erweiterung könnte europäischen Unternehmen rechtliche Rückendeckung geben. Sie würde jedoch amerikanische Zugriffsmöglichkeiten innerhalb der US-Zuständigkeit nicht beseitigen. Die Kommission kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom europäischen Befolgungsverbot genehmigen. Ein solches Instrument müsste daher mit praktischen Vorkehrungen für die Versorgung des Gerichts zusammenwirken.
Auch technisch sucht der Gerichtshof nach Alternativen. Das von der EU-Kommission betriebene Portal Interoperable Europe berichtete bereits im November 2025 über seine Entscheidung für die offene Büro- und Zusammenarbeitssuite openDesk. Ein Gerichtssprecher habe die zuvor vom Handelsblatt gemeldete Entscheidung bestätigt. Der Bericht belegt die Wahl einer Alternative, gibt aber keinen Nachweis über eine inzwischen abgeschlossene Umstellung der gesamten Gerichts-IT.
Unterdessen setzt der Gerichtshof seine Verfahren nach eigenen Angaben fort. Präsidentin Tomoko Akane berichtete der UN-Generalversammlung am Montag über Fortschritte auf sämtlichen Verfahrensstufen. Ihren Auftritt per voraufgezeichnetem Video stellte das Gericht in den Zusammenhang mit den amerikanischen Sanktionen. Mehr als 23.500 Opfer hätten im Berichtszeitraum an Verfahren teilgenommen, teilte die Institution mit.
Akane rief die Staaten zu weiterer Unterstützung auf. »Jetzt ist es Zeit zu handeln«, sagte sie nach der veröffentlichten Mitteilung in Übersetzung. Für Berlin und seine europäischen Partner rückt damit die Frage näher, welche Absicherung über die bestehenden Ausnahmen hinaus trägt. Für einen wesentlichen Teil der laufenden Geschäfte reicht die amerikanische Genehmigung derzeit bis zum 7. April 2027.