Einst als Bollwerke bürgernaher Finanzkultur gefeiert, schmücken sich Volks- und Raiffeisenbanken noch heute mit dem Etikett genossenschaftlicher Gemeinwohlorientierung. Ihre Wurzeln liegen in der Idee der Hilfe zur Selbsthilfe, getragen von Verantwortung, Partizipation und demokratischer Kontrolle. Doch wie tief sitzt dieses Erbe noch im Gebaren heutiger Institute, wenn sie unter dem Mantel genossenschaftlicher Ethik agieren, während sie zugleich vor Gericht wegen intransparenter Gebührenmodelle, AGB-Tricksereien oder Negativzins-Abzocke stehen?
Dieser Artikel beleuchtet die Spannung zwischen Anspruch und Wirklichkeit der genossenschaftlichen Bankenlandschaft, unterzieht ihr Verhalten einem juristischen Realitätstest und stellt die größeren gesellschaftlichen Fragen: Lässt sich im Kapitalismus eine Ethik des Genossenschaftswesens überhaupt behaupten? Oder wird sie zwangsläufig assimiliert?
Der große AGB-Trick: Zustimmungsfiktion als Systemfehler
Mit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) wurde eine Praxis zunächst der Postbank, aber de facto aller Banken, darunter auch der genossenschaftlichen Institute, kassiert: Vertragsänderungen durch Schweigen. Die sogenannte Zustimmungsfiktion, die es Banken ermöglichte, Entgelte nach eigenem Gutdünken zu erhöhen, wenn Kunden nicht widersprachen, war unzulässig.
Was als technische Klausel daherkommt, offenbart eine systematische Schieflage. Die Annahme, dass Nichtreaktion Zustimmung bedeutet, stellt die Lebenswirklichkeit vieler Kunden auf den Kopf – insbesondere jener, die in einer Sprache, die sich vor allem durch Intransparenz und juristische Verklammerung auszeichnet, kaum noch durchblicken. Genossenschaftliche Banken machten da keine Ausnahme. Auch sie rechneten stillschweigend mit der Unmündigkeit ihrer Mitglieder.
Mit dem Urteil vom 30. Juni 2020 (XI ZR 119/19) wurde ein weiteres Kapitel überzogener Profitlogik in Schranken gewiesen: Das Basiskonto, eigentlich als Teilhabeinstrument für ökonomisch Schwache gedacht, war durch Gebühren von 8,99 Euro monatlich plus 1,50 Euro je beleghafter Überweisung faktisch entwertet.
Zwar stand die Deutsche Bank vor Gericht, doch dieselben Gebührenmodelle fanden sich auch bei Volks- und Raiffeisenbanken. Der BGH erinnerte die Banken an ihre gesetzliche Verpflichtung: Basiskonten müssen bezahlbar sein. Die Reaktion vieler Genossenschaftsbanken war verhalten. Einige senkten die Gebühren nur minimal, andere verlegten sich auf neue Entgeltmodelle. Der Kern des Problems blieb: Wo Marktlogik herrscht, wird selbst das soziale Mindestangebot zum Produkt.
Die Abschäumung durch Negativzinsen
Die Niedrigzinsphase brachte eine neue Ära der Finanzakrobatik: Verwahrentgelte auf Kundeneinlagen. Unter dem Euphemismus „Negativzinsen“ erhoben Banken eine Art Strafgebühr auf Guthaben. Dass der Bundesgerichtshof am 4. Februar 2025 mehrere dieser Klauseln kassierte (XI ZR 61/23 u.a.), war mehr als ein juristischer Etappensieg – es war die Entlarvung eines Missverhältnisses.
Gerade Genossenschaftsbanken, wie die Volksbank Rhein-Lippe, bedienten sich dieser Methode. Während man sich weiterhin als stabilitätsorientiert und mitgliederfreundlich inszenierte, wurde im Hintergrund monetarisiert, was das System hergab. Das Gericht stellte klar: Negativzinsen auf Sparkonten widersprechen dem Zweck des Sparvertrags, jene auf Girokonten bedürfen höchster Transparenz.
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2022 (34 O 98/21 KfH) gestattete der Volksbank Welzheim eG, Kunden mit der Kontokündigung zu drohen, falls diese auf der Rückerstattung unrechtmäßiger Gebühren bestanden.
Die Entscheidung verdeutlicht: Wo einst die “Mitgliedschaft” als partnerschaftliches Prinzip galt, tritt nun die Machtasymmetrie offen zutage. Kunden, die ihr Recht einfordern, sehen sich mit subtiler Repression konfrontiert. Die Genossenschaftsidee ist hier nicht mehr als ein Fassadenwort.
Die EuGH-Urteile vom 26.03.2020 (C-66/19) und vom 09.09.2021 (C-33/20 u.a.) offenbarten gravierende Mängel in der Vertragsgestaltung von Verbraucherkrediten. Und wieder waren auch genossenschaftliche Banken betroffen.
Ob verschachtelte Belehrungen zur Widerrufsfrist oder fehlende Angaben zu Verzugszinsen – die Praxis war systematisch, nicht zufällig. Dass der BGH sich den europäischen Vorgaben teils widersetzte, offenbart einen tieferen Konflikt: Das Verbraucherschutzrecht kollidiert mit einer Rechtsauffassung, die den Bestand des Finanzsystems über den Schutz des Einzelnen stellt.
Genossenschaft im Kapitalismus: Ein Paradoxon?
Die wiederholte Beteiligung genossenschaftlicher Banken an rechtlich fragwürdigen Praktiken wirft eine grundlegende Frage auf: Kann ein genossenschaftliches Institut im kapitalistischen Finanzmarkt überhaupt bestehen, ohne seine Prinzipien zu verraten?
Die „Demokratie von unten“, die Friedrich Wilhelm Raiffeisen einst vorschwebte, ist in den heutigen Gebäuden aus Glas und Beton kaum mehr als ein PR-Slogan. Mitglieder haben wenig reale Mitspracherechte, Aufsichtsräte sind oft personell verzahnt mit Vorständen, und die Gewinne aus Geschäftsmodellen wie dem Bausparen, Kreditverkauf oder Investmentvertrieb fließen nicht etwa an die Basis zurück, sondern versickern in einer anonymen Renditeorientierung.
Es sind vor allem die Worte, mit denen sich genossenschaftliche Banken von Privatbanken abgrenzen wollen: “regional”, “partnerschaftlich”, “mitgliedsorientiert”. Doch in den realen Geschäftsprozessen haben sich diese Institute längst angenähert.
Die Rhetorik dient der Differenzbildung, doch das Verhalten ist konvergent. Auch Genossenschaftsbanken nutzen standardisierte Produktpaletten, vermitteln Versicherungen mit höchsten Provisionsmargen und beteiligen sich am Trend der Filialschließungen. Die Frage, ob sie sich durch ihren Rechtsstatus tatsächlich ethisch unterscheiden, muss angesichts der Fakten verneint werden.
Wer glaubt, dass eine demokratische Gesellschaft auch ein demokratisches Finanzsystem braucht, wird an den Beispielen der vergangenen Jahre bitter enttäuscht. Die Genossenschaftsbanken, einst Hoffnungsträger alternativer Finanzarchitektur, haben sich – trotz anderer Wortwahl – weitgehend in die ökonomische Logik des Shareholder-Kapitalismus eingefügt.
Der Verbraucherschutz musste mit Klagen und Gerichtsurteilen durchgesetzt werden. Auf freiwillige Kurskorrekturen wartete man vergebens. Das spricht nicht nur gegen einzelne Banken, sondern gegen die strukturelle Möglichkeit, innerhalb eines kapitalistischen Systems solidarisch zu wirtschaften. Die Genossenschaftsidee wird zur Dekoration.
Der Verrat an der Idee
Was bleibt, ist ein Ernüchterungssaldo. Die genossenschaftlichen Banken haben sich dem marktförmigen Imperativ unterworfen, ohne den Versuch, einen dritten Weg zwischen Rendite und Verantwortung wirklich zu beschreiten.
Wo ihre AGB-Klauseln Kundenrechte schleifen, wo sie Gebühren so staffeln, dass Schwache ausgeschlossen werden, wo sie mit Kontokündigungen drohen oder EU-Recht ignorieren, dort endet jede wohlklingende Mission.
In der Gegenüberstellung mit Privatbanken schneiden sie nicht besser ab, sondern nur raffinierter. Ihr Bonus ist ein Image. Doch das Vertrauen, das ihnen einst zugrunde lag, basiert auf Prinzipien, die in den Rädern eines deregulierten Finanzsystems zerrieben wurden.
Ein System, das Profite maximiert, wird auch genossenschaftliche Strukturen zur Hülse machen, wenn der gesetzliche Rahmen keinen Raum für Abweichung lässt.
Die Hoffnung auf eine ethische Bank muss deshalb neu begründet werden – jenseits der Altgenossenschaften, vielleicht in einer neuen Kultur der Finanzdemokratie.
Literatur und Quellen
- Bundesgerichtshof: Urteile vom 30.06.2020 (XI ZR 119/19), 27.04.2021 (XI ZR 26/20), 04.02.2025 (XI ZR 61/23 u.a.)
- EuGH: Urteile vom 26.03.2020 (C-66/19), 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20, C-187/20)
- LG Stuttgart: Urteil vom 15.02.2022 (34 O 98/21 KfH)
- Verbraucherzentrale Bundesverband, vzbv.de
- tagesschau.de, spiegel.de, lto.de, beck-aktuell.de
- Klein, Josef: Politik und Rhetorik, Nomos 2017
- Knoche, Manfred: Kritik der politischen Ökonomie der Medien, Westfälisches Dampfboot 2016
